Referenz21.10.2020

FOCUS-MONEY Heft 44/2020 GKV Bonusprogramme

Körper und Geist pflegen – das rechnet sich für gesetzlich Versicherte über Kassen- Bonusprogramme doppelt. Die Offerten von AOK & Co. im Leistungs-Check

Kassen dürfen nicht frei nach Gusto Bonusprogramme auflegen. Sie müssen deren Wirtschaftlichkeit gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) unter Beweis stellen. Auch werden die Programme turnusmäßig wissenschaftlich überprüft, um zu garantieren, dass der medizinische Fortschritt Berücksichtigung findet. Neu gemischt werden in puncto Boni die Karten bis spätestens 1. Januar 2021. „Zu diesem Stichtag pocht das die Kassen kontrollierende BAS in Bonn auf zwingend neue Satzungsregelungen zu den Bonusprogrammen“, so Lemke. Konkret: Im neuen § 65a Abs. 1 SGB V wird auf den Passus der „Regelmäßigkeit“ verzichtet. „Damit haben Versicherte künftig bereits bei einer absolvierten Maßnahme zur Förderung der Gesundheit Anspruch auf einen Bonus“, so Lemke. So will der Gesetzgeber mehr Anreize zur Wahrnehmung von Früh- und Vorsorgeuntersuchungen (§§ 25, 25a und 26 SGB V) oder Schutzimpfungen (§ 20i SGB V) schaffen. Auch sind die Kassen nunmehr verpflichtet, ihren Versicherten dafür Boni zu offerieren. Lemke: „Die Regelung der einzelnen Voraussetzungen zum Bonusprogramm allerdings bleibt den Kassen weiterhin erhalten.“

In der Praxis heißt dies, dass die Kassen ab 1. Januar 2021 für Früh- und Gesundheits-Checks, die nur einmalig oder innerhalb eines nachzuweisenden Zeitraums in Anspruch genommen werden können (dazu gehören etwa Neugeborenen-Hörscreenings), verpflichtet sind, ihren Versicherten einen Bonus auszuzahlen. Für „mehrstufige“ Untersuchungen (etwa die U-Untersuchungen U1 bis U6 für Babys) hingegen dürfen AOK & Co. weiterhin „Vollständigkeit“ als Voraussetzung für die Gewährung des Bonus an die Klientel in den Satzungen festlegen. Ganz wichtig! Auch dürfen Kassen ihre Bonusprogramme nicht mehr nur so konstruieren, dass Versicherte allein dann Anspruch auf einen auszahlbaren Bonus haben, wenn sie Maßnahmen aus den präventiven Bereichen, etwa regelmäßiger Sport, voraussetzen. Alternativ muss dann ein Programm mit Direktboni angeboten werden. Das dürfte Versicherte freuen: „Eine ungekündigte Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung als Voraussetzung für die Auszahlung eines Bonus für Früh- und Vorsorgemaßnahmen sowie Schutzimpfungen dürfen die Kassen künftig nicht mehr fordern“, erklärt Insider Lemke.
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